statuten 

Art. 1 name & sitz

Unter dem Namen Elternverein Langnau am Albis (nachfolgend EVL genannt), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Langnau am Albis, ZH. Der Elternverein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 zweck 

Der Elternverein stellt sich folgenden Aufgaben:
  • Organisieren von Anlässen für Kinder in kulturellen-, kreativen- und sportlichen Bereichen sowie Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung
  • Integrationsförderung von Neuzuzügern oder Familien aus anderen Kulturen durch Organisieren von Familienanlässen
  • Plattform für den Austausch unter Eltern
  • Durchführung oder Unterstützung von Elternbildungsveranstaltungen
  • Betreiben oder unterstützen der Babysitter-Vermittlung
  • Der Verein strebt eine zweckmässige Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzungen an.

Art. 3 mittel 

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung der Vereinszwecke bestehen aus: 
  • Mitgliederbeiträgen, welche von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
  • Erträgen aus Projekten und Veranstaltungen
  • Beiträgen der politischen Gemeinde oder anderer Organisationen
  • Freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Spenden, etc.)

Der Verein arbeitet weder wirtschaftlich noch gewinnorientiert. Sollte der Verein Gewinn erwirtschaften, wird auf eine Gewinnverteilung bzw. auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen verzichtet. Der Gewinn muss vom Verein zweckgebunden eingesetzt werden.

art. 4 mitgliedschaft 

4.1 Beitritt zur Mitgliedschaft
Ein Beitritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt unter Anmeldung per Mail, auf der Website oder schriftlich an den Vorstand und durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Die Mitgliedschaft und der Jahresbeitrag gelten pro Person bzw. pro Familie im gleichen Haushalt unabhängig von der Anzahl Familienmitglieder. Beim Eintritt bis zum 30. September ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Bei einem Eintritt ab dem 1. Oktober bis zum 31. Dezember entfällt der Jahresbeitrag des laufenden Jahres.
 
4.2 Aktiv Mitglieder
Die Aktiv-Mitgliedschaft erwerben können Eltern und interessierte Personen, welche den unter Art. 2 definierten Zweck des Vereins unterstützen und diesen aktiv mitgestalten. Aktiv-Mitglieder sind stimmberechtigt.
 
4.3 Passiv Mitglieder
Die Passiv-Mitgliedschaft erwerben können alle natürlichen und juristischen Personen, welche den unter Art. 2 definierten Zweck des Vereins unterstützen. Passiv-Mitglieder erhalten den Jahresbericht und die Einladung zur Mitgliederversammlung. Passiv-Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
 
4.4 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders stark für die Entwicklung des Vereins eingesetzt oder den Verein regelmässig im grossen Stil finanziell unterstützt hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ein Ehrenmitglied ist vom Mitgliederbeitrag befreit, hat aber die gleichen Rechte wie ein Aktiv-Mitglied. Erklärt ein Ehrenmitglied den Austritt gem. Art.5, erlischt die Ehrenmitgliedschaft vollständig.

art. 5 austritt 

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres bis spätestens zum 31. Dezember Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Elternvereins schadet oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

art. 6 vereinsjahr 

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr, d.h. 1. Januar bis 31. Dezember

art. 7 organe 

Die Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

art. 8 mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt.
 
8.1 Einladungen und Anträge
Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich oder elektronisch eingeladen. Der Einladung ist eine Traktandenliste beizufügen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen.
 
8.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn sie von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes, von einem der beiden Rechnungsrevisoren oder von 1/5 der Mitglieder, unter Nennung der Traktanden, verlangt wird. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.
 
8.3 Kompetenzen der Mitgliederversammlung 
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Abnahme der Jahresrechnung sowie Entlastung der Kassierin und des Vorstandes
  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Abnahme des Budgets
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin auf Vorschlag des Vorstandes
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung von neuen Statuten bzw. Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

Jede rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten geleitet; im Verhinderungsfall von dessen Stellvertretung (im Idealfall VizepräsidentIn).  

8.4 Protokoll
Über alle Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird durch PräsidentIn, VizepräsidentIn und ProtokollführerIn (Aktuarin) unterzeichnet und 10 Jahre archiviert.
 
8.5 Stimmrecht
Jede Familie verfügt über eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins. An der Mitgliederversammlung finden in der Regel offene Abstimmungen statt, ausser es wird von der Mehrheit der Versammlung ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt.
 
8.6 Statutenänderung
Für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge für die Revision der Statuten müssen dem Vorstand zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet eingereicht werden.

art. 9 der vorstand 

9.1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkungen zulässig. Rücktritte aus dem Vorstand sind der/dem Vorsitzenden mindestens 3 Monate vor Ende des Vereinsjahres bekannt zu geben und sind auf die Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand ist befugt, während einer Amtsdauer ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten GV provisorisch zu ersetzen. Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Folgende Ämter sind zu besetzen: ·
  • VorsitzendeR/PräsidentIn
  • VizepräsidentIn 
  • KassierIn
  • AktuarIn
  • Mindestens 1 BeisitzerIn

Wenn eines oder mehrere Ämter nicht besetzt werden, bleibt der Vorstand trotzdem handlungsfähig. Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nach Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies umfasst zum Beispiel: 

  • Führen der laufenden Geschäfte
  • Erarbeitung des Jahresprogramms unter Berücksichtigung von Art. 2 Zweck
  • Aufnahme von Neumitgliedern
  • Erstellen eines Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vertretung gegenüber Behörden, anderen Organisationen und Drittpersonen
  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Tatsächliche Spesen werden vergütet. Der Vorstand erhält eine Sitzungspauschale von max. 100.- Fr. pro Vereinsjahr. In Sonderfällen sind weitere Vergütungen möglich, die an der Mitgliederversammlung zu begründen sind.

9.2 Vorstandssitzungen
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den EVL gegen aussen und trifft sich regelmässig zu Sitzungen. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
 
9.3 Zeichnungsberechtigung
Vorstandsmitglieder unterzeichnen rechtsgültig kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten

art. 10 rechnungsrevision 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie können ohne Einschränkung wiedergewählt werden. Mitglieder des Vereinsvorstandes können nicht gleichzeitig Rechnungsrevisoren sein. Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Für den Antrag zur Entlastung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung genügt die Anwesenheit eines/r RevisorIn.

ARt. 11 arbeitsgruppen 

Nach Bedarf können zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen gebildet werden, die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen sie den Verein nicht nach aussen vertreten. Die Arbeitsgruppen informieren die Mitgliederversammlung und den Vorstand über ihre Tätigkeit. Arbeitsgruppen arbeiten ehrenamtlich. Tatsächliche Spesen werden vergütet. In Sonderfällen sind weitere Vergütungen möglich, die an der Mitgliederversammlung zu begründen sind. In einer Arbeitsgruppe können nur Vereinsmitglieder mitwirken.

Art. 12 mitgliederbeiträge 

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt, betragen jedoch höchstens CHF 100.00 pro Kalenderjahr. Die Beiträge gelten pro Familie im gleichen Haushalt und sind jeweils innert 60 Tagen nach der Mitgliederversammlung zu begleichen.

art. 13 haftung 

Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und/oder des Vorstands ist ausgeschlossen.

Art. 14 auflösung des vereins 

Die Auflösung des Vereins kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen drei Jahre eingefroren, um mit diesem Startkapital einen ähnlich orientierten Verein zu gründen. Nach drei Jahren wird das Vermögen dem/der letzten PräsidentIn übergeben mit der Auflage, dieses einer Institution mit ähnlichen Zielen zukommen zu lassen. Ist keine geeignete Institution auffindbar, wird das Vermögen der Gemeinde Langnau am Albis übergeben, um dieses zweckgebunden (für Familien) einzusetzen. Eine Verteilung des Vermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

schlussbestimmungen 

Diese Statuten sind anlässlich der Mitgliederversammlung vom 5. März 2020 genehmigt worden und ersetzen jene von der Mitgliederversammlung am 16. März 2012. Sie treten ab sofort in Kraft.      
 
Langnau am Albis, 5. März 2020